Informationsschreiben über das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Teil A – Allgemeine Informationen
Abschnitt I. – Informationen über die Bank und die angebotenen Finanzdienstleistungen
Am 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, den Anlegerschutz zu stärken und einen gemeinsamen Standard für Finanzdienstleister festzulegen. Zweck dieses Informationsschreibens ist es, dem Kunden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FIDLEG, der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) und der entsprechenden Durchführungsrundschreiben (im Folgenden allgemein als „Referenzvorschriften“ bezeichnet) alle notwendigen Informationen über die Banca del Sempione SA (im Folgenden die „Bank“) und die von ihr angebotenen Finanzdienstleistungen zu liefern, damit der Kunde deren Art, Merkmale, Risiken und Kosten angemessen verstehen kann.
Die Bank bietet folgende Finanzdienstleistungen an:
- Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen
in Bezug auf Finanzinstrumente (Execution only); - Anlageberatung durch die Abgabe personalisierter Empfehlungen zu
Finanzinstrumenten (Advisory); - Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung);
- Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
(im Folgenden auch „Dienstleistungen“). Diese Dienstleistungen werden im folgenden Abschnitt I, der Informationen über die Bank und ihre Dienstleistungen enthält, näher beschrieben.
Damit der Kunde seine Anlageentscheide bewusst treffen kann, werden nachfolgend, im Einklang mit den Referenzvorschriften, geeignete Informationen zu folgenden Themen bereitgestellt:
- die Bank und die Dienstleistungen;
- die wichtigsten Merkmale und die Funktionsweise der einzelnen Dienstleistungen sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten, die sich daraus für den Kunden ergeben;
- das verfügbare Anlageuniversum;
- die Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei der Erbringung der Dienstleistungen;
- die wesentlichen Merkmale und die Funktionsweise bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, die von den Dienstleistungen betroffen sind, sowie die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Risiken;
- das Beschwerdemanagement;
- die einmaligen und wiederkehrenden Kosten sowie die Gebühre, die mit den Dienstleistungen verbunden sind;
- die Entschädigungen und die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Falle wirtschaftlicher Bindungen zu Dritten (Interessenkonfliktpolitik);
- die Zusammenfassung der Strategie für die Übermittlung und Ausführung von Aufträgen (Best-Execution-Politik);
- die Kundensegmentierung und die entsprechenden Schutzniveaus.
Dieses Informationsschreiben kann durch die Bereitstellung einer neuen Version auf der Website der Bank (www.bancasempione.ch/area-legale) oder für diejenigen, die E-Banking nutzen, durch über E-Banking übermittelte Mitteilungen aktualisiert werden. Alternativ dazu kann sich der Kunde in den Hauptsitz oder die Zweigstellen der Bank begeben, wo er das aktualisierte Informationsschreiben einsehen und kostenlos eine Kopie davon erhalten kann. In jedem Fall werden wesentliche Änderungen durch eine spezielle Bekanntmachung anlässlich der regelmässigen Mitteilungen oder durch eine separate Zusendung an die vertraglich festgelegte Adresse mitgeteilt.
1. Profil der Banca del Sempione-Gruppe
Die Banca del Sempione-Gruppe ist international im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Private Banking. Die Gruppe besteht aus der Banca del Sempione SA, der wichtigsten operativen Gesellschaft der Gruppe, zwei Gesellschaften mit Sitz in Mailand, der Accademia SGR SpA, die auf dem Gebiet der Förderung und Verwaltung von Immobilien-Investmentfonds nach italienischem Recht tätig ist, und der Sempione SIM SpA, die im Wertpapierhandel tätig ist, sowie einer Tochtergesellschaft auf den Bahamas, der Banca del Sempione (Overseas) Ltd. Die vollständige Liste der Beteiligungen ist im Geschäftsbericht (www.bancasempione.ch /pubblicazione) aufgeführt. Die Gruppe ist auch Initiator einer SICAV nach luxemburgischem Recht, Base Investments SICAV, die für den Vertrieb in der Schweiz und in Italien zugelassen ist und deren Kapital sie zum Grossteil verwaltet.
2. Firmenname, Anschrift und Kontaktdaten der Bank
Die Banca del Sempione SA, eine 1960 gegründete Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, hat ihren Hauptsitz in Lugano und Zweigstellen in Bellinzona, Chiasso und Locarno. Die Bank bietet ihren Privat- und Firmenkunden die typischen Dienstleistungen einer Universalbank. Die Haupttätigkeit besteht in der Finanzberatung, der Vermögensverwaltung und dem Handel mit Wertpapieren, Derivaten und Devisen im Namen des Kunden, ergänzt durch das gesamte Spektrum an Bankdienstleistungen, darunter die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten, Brokerage-Dienstleistungen, Zahlungsdienstleistungen und Finanzierungsdienstleistungen oder Kreditvergaben. Das Produkt- und Dienstleistungsangebot der Bank kann je nach Wohnsitzland des jeweiligen Kunden variieren und gilt möglicherweise nicht für alle Kunden.
Die Kontaktdaten der Bank lauten wie folgt:
Banca del Sempione SA – Via Peri 5
6900 Lugano (Schweiz)
Telefon: +41 91 9107111 – Fax: +41 91 9107160
E-Mail: banca@bancasempione.ch
Website: www.bancasempione.ch
Eingetragen im Handelsregister unter der Nummer CHE-105.962.616 und
Muttergesellschaft der Banca del Sempione-Gruppe
3. Zulassung als Bank und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde
Die Banca del Sempione SA ist ein als Bank zugelassenes Finanzinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA mit Sitz in der Laupenstrasse 27 – 3003 Bern (Schweiz), Telefon: +41 31 327 91 00 – Fax: +41 31 327 91 01 | E-Mail: info@finma.ch
4. Kommunikationsmethoden, die mit der Bank verwendet werden können, auch im Zusammenhang mit der Übermittlung und dem Empfang von Aufträgen
Mitteilungen, Benachrichtigungen, Aufträge (auch im Rahmen der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen) von und an die Bank können durch den Versand von normalen Briefen oder Einschreiben sowie per Fax, Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Kommunikation mit der Bank ist in allen Schweizer Landessprachen (Italienisch, Deutsch und Französisch) sowie in Englisch möglich.
5. Angebotene Finanzdienstleistungen
5.1. Art der Dienstleistungen
Die Bank bietet ihren Kunden folgende Finanzdienstleistungen an:
- Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten:
- a. für eigene Rechnung: Hierbei handelt es sich um den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, bei dem der Broker Eigenkapital einsetzt. Insbesondere kann die Bank Kundenaufträge ausführen, indem sie auf eigene Rechnung als direkte Gegenpartei der Kunden handelt;
- b. im Namen von Kunden: Hierbei handelt es sich um den Abschluss von Vereinbarungen für den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Finanzinstrumente im Namen von Kunden, wobei die von den Kunden erhaltenen Aufträge an die Ausführungsplätze weitergeleitet werden, wo sie durch Zusammenführen von Aufträgen ausgeführt werden können;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben: Hierbei handelt es sich um die reine Entgegennahme von Aufträgen, die der Kunde ohne vorherige Beratung oder Aufforderung zum Kauf eines Finanzprodukts an die Bank übermittelt, und deren unverzügliche Ausführung oder Weiterleitung an einen anderen zum Handel oder zur Platzierung befugten Broker, damit dieser die Ausführung gemäss den im Dokument „Grundsätze zur Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution)“ beschriebenen Modalitäten vornimmt; im Rahmen dieser Dienstleistung führt die Bank grundsätzlich keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung für die Transaktionen und Finanzinstrumente durch, die jeweils Gegenstand der Kundenaufträge sind. Sie behält sich jedoch das Recht vor, nach eigenem Ermessen eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, wenn der Kunde nicht von einem externen Vermögensverwalter betreut wird. Im Rahmen dieser Dienstleistung bleibt die Bewertung der Anlageinstrumente und der damit verbundenen Risiken ausschliesslich Zuständigkeit des Kunden.
- Vermögensverwaltung: Die Dienstleistung besteht in der gegen Entgelt erfolgenden, diskretionären und individuellen Verwaltung von Anlageportfolios, die ein oder mehrere Finanzinstrumente umfassen, im Rahmen eines vom Kunden erteilten Auftrags. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit liegen die Anlageentscheide ausschliesslich bei der Bank, die sich jedoch an die mit dem Kunden vereinbarten Anlageziele halten und die Vermögenswerte in Übereinstimmung mit dem abgeschlossenen Vertrag verwalten muss. Die Dienstleistung der Vermögensverwaltung ermöglicht es in der Praxis, bei der Auswahl der Finanzinstrumente, in die investiert werden soll, und bei der Durchführung der entsprechenden Transaktionen auf das Wissen und die Erfahrung von Fachleuten der Branche zurückzugreifen. Die Verwaltungspflicht umfasst sowohl die Verpflichtung, nach eigenem Ermessen professionelle Bewertungen im Hinblick auf die Anlage- und Veräusserungsmöglichkeiten vorzunehmen, als auch die Verpflichtung, diese Bewertungen in Transaktionen umzusetzen. Das Risiko der Vermögensverwaltung drückt sich in der Schwankungsbreite der vom Vermögensverwalter erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse aus. Der Kunde kann das Risiko der Dienstleistung lenken, indem er zwischen mehreren Anlageoptionen mit unterschiedlichen Merkmalen und unterschiedlichem Risikograd wählt, welche die Bank explizit darstellt. In jedem Fall prüft die Bank, ob die vom Kunden gewählte Anlageoption für ihn angemessen ist. Es bleiben jedoch grosse Ermessensspielräume bestehen, wenn auch innerhalb festgelegter Grenzen, was die zu kaufenden oder zu verkaufenden Wertpapiere oder den Zeitpunkt der Geschäfte betrifft.
- Anlageberatung: Die Dienstleistung besteht darin, dass die Bank auf Wunsch des Kunden oder auf eigene Initiative personalisierte Empfehlungen an den Kunden zu einer oder mehreren Transaktionen in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente und/oder -produkte im Einklang mit der Anlagepolitik der Bank abgibt. Die Empfehlung ist personalisiert, wenn sie als für den Kunden geeignet präsentiert wird oder auf der Berücksichtigung der Merkmale des Kunden basiert. Die Empfehlung wird durch sämtliche Informationen über die wesentlichen Merkmale und die Funktionsweise des Finanzprodukts sowie über die Risiken und etwaigen Verpflichtungen des Kunden ergänzt (für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten gegebenenfalls auch durch die Bereitstellung des Basisinformationsblatts oder eines gleichwertigen Dokuments). Eine Empfehlung ist nicht personalisiert, wenn sie über Vertriebskanäle öffentlich verbreitet wird. Es steht dem Kunden frei, der Empfehlung zu folgen oder nicht, die nur auf seinen Auftrag hin umgesetzt werden kann. Die Dienstleistung soll sicherstellen, dass die Asset Allocation des Vermögens, das Gegenstand der Beratung ist, mit den Kenntnissen, der Erfahrung, den Anlagezielen und der finanziellen Situation des Kunden im Einklang steht, die aus dem zu Beginn ausgefüllten FIDLEG-Fragebogen hervorgeht. Die Dienstleistung geht in der Regel der Erbringung von Dienstleistungen zur Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente voraus. Die erbrachte Beratung ist nicht unabhängig, da die dem Kunden von der Bank gegebenen Empfehlungen Finanzinstrumente betreffen können, die von der Bank selbst oder von Dritten ausgegeben oder gefördert werden, mit denen die Bank enge Beziehungen unterhält, oder von anderen Emittenten, mit denen die Bank Verträge abgeschlossen hat, wobei es sich insbesondere um Platzierungs-/Vertriebsverträge handeln kann, für die sie gemäss den geltenden Vorschriften Entschädigungen erhalten kann. Die Finanzinstrumente und -produkte werden jedoch nur empfohlen, wenn dies im Interesse des Kunden liegt und sie mit seinen Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen vereinbar sind. Hinsichtlich der Palette von Finanzinstrumenten, die die Bank im Rahmen der nicht unabhängigen Beratung empfehlen könnte, einschliesslich der Beziehung zu den entsprechenden Emittenten, wird auf Punkt 5.2 zum Anlageuniversum verwiesen.
- Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten: Die Dienstleistung besteht darin, dem Kunden ein variables Kreditlimit zu gewähren, das ausschliesslich dazu dient, die so erhaltenen Mittel direkt in Finanzinstrumente zu investieren (Finanzhebel). Das vom Kunden über die Geschäftsverbindung mit der Bank hinterlegte Vermögen wird für diesen Kredit verpfändet. Im Rahmen des gewährten Kredits hängt die maximal zulässige Inanspruchnahme von der Entwicklung des als Sicherheit dienenden Vermögens und den von der Bank festgelegten Vorschussfaktoren ab. Wenn der Wert der Anlagen unter einen bestimmten Schwellenwert fällt, können zur Deckung des Kredits zusätzliche Sicherheiten verlangt werden (Margin Call). Werden keine zusätzlichen Sicherheiten oder Rückzahlungen geleistet, kann der Kreditgeber einen Teil oder alle als Kreditsicherheit verwendeten Vermögenswerte veräussern, gegebenenfalls auch zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Das Risiko für den Kunden besteht insbesondere in der Verwendung von Fremdkapital, was zu einer Veränderung des Risiko-Rendite-Profils des Portfolios führt. Wenn einerseits zwar die erwartete Eigenkapitalrendite gesteigert werden kann, steigt andererseits gleichzeitig das Anlagerisiko. Dieses Risiko ergibt sich aus den Kreditbedingungen (Passivzinsen und Kapitalrückzahlung), die feste Kosten verursachen, denen die Ungewissheit in Bezug auf die erzielten Rendite und den Wert der Anlage gegenübersteht (Hebelwirkung). Die Hebelwirkung kann somit zu höheren Gewinnchancen, aber auch zu verstärkten Verlustrisiken führen und in Extremfällen einen vollständigen Verlust des Eigenkapitals und zusätzliche Kreditrückzahlungsverpflichtungen bewirken.
Gegenstand der Dienstleistungserbringung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, alle vom FIDLEG definierten Finanzinstrumente, was sowohl eigene als auch fremde Finanzinstrumente einschliesst.
5.2. Verfügbares Anlageuniversum
Die Bank wählt die Finanzinstrumente für ihre Vermögensverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen auf der Grundlage von Produkten aus, die sowohl von Unternehmen der Banca del Sempione-Gruppe als auch von einer Vielzahl von Drittanbietern stammen. Insbesondere ist die Bank Initiator einer SICAV, der Base Investments Sicav, sowie einiger Zertifikate. Der Grossteil des Universums der kollektiven Kapitalanlagen und der strukturierten Produkte, in die investiert werden kann, stammt jedoch von sorgfältig ausgewählten Drittanbietern. Dank der breiten Produktpalette, zu der die Bank Zugang hat, kann sie die Finanzinstrumente objektiv auswählen und das für den Kunden und seine Bedürfnisse am besten geeignete Produkt bestimmen. Unter gleichen Bedingungen und wenn die Merkmale ihrer Produkte jenen von Produkten Dritter ähneln, kann die Bank ihre eigenen Finanzinstrumente empfehlen oder bevorzugt auswählen.
5.3. Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten
Anlagen in Finanzinstrumenten bieten Chancen, bergen aber auch Risiken Es ist daher wichtig, dass Kunden die Risiken des Finanzinstruments, in das sie zu investieren beabsichtigen, kennen und verstehen. Die neue Broschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» enthält allgemeine Informationen zu typischen Anlagedienstleistungen sowie zu den Merkmalen und Risiken von Finanzinstrumenten. Wir empfehlen daher, vor einer Anlage in Finanzinstrumenten die darin enthaltenen Informationen zu berücksichtigen. Die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» kann kostenlos von der Website der Bank unter dem Link: www.bancasempione.ch/documenti oder auf der Website www.swissbanking.org/it heruntergeladen werden. Sie ist auch in gedruckter Form bei Ihrem Berater erhältlich.
5.4. Produktinformationen
Mit der Einführung des FIDLEG werden dem Kunden bei der Empfehlung von Finanzinstrumenten, die keine Aktien oder Anleihen sind, zusätzlich zur Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» gemäss Punkt 5.3 das Basisinformationsblatt zum Produkt oder gleichwertige Unterlagen (wie entsprechende Informationsdokumente (KIDs), Fact Sheets, Term Sheets usw.) zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Hersteller bereitgestellt werden.
5.5. Eignung und Angemessenheit
Im Rahmen der Erbringung der angebotenen Dienstleistungen hinsichtlich Vermögensverwaltung (diskretionäre Mandate) und Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, zu prüfen, ob die Produkte und/oder Finanzinstrumente für den Kunden angemessen sind. Dies bedeutet, dass ein Kunde in der Lage sein muss, die Art und das Risiko einer angebotenen Anlagedienstleistung oder eines empfohlenen Finanzinstruments angemessen zu verstehen, und dass er imstande sein muss, etwaige damit verbundene finanzielle Verluste zu tragen. Die Bank muss daher prüfen, ob die Anlagestrategie und/oder das Geschäft mit einem Finanzinstrument mit den Anlagezielen des Kunden im Einklang stehen. Um die Finanzdienstleistung, die Anlageoption und/oder die Finanzinstrumente zu ermitteln, die am besten geeignet sind, informiert sich die Bank anhand eines Fragebogens (des so genannten „FIDLEG-Fragebogens“), den der Kunde ausfüllen muss, über: (i) die persönliche und finanzielle Situation des Kunden; (ii) seine Anlageziele, darunter den Zeithorizont der Anlage; (iii) seine Kenntnisse und Erfahrung hinsichtlich Anlagen; sowie (iv) seine finanzielle Risikofähigkeit und seine Risikobereitschaft.
Die Bank führt hingegen eine zur ausschliesslichen Untersuchung der Kenntnisse und Erfahrung des Kunden dienende Angemessenheitsprüfung durch, wenn sie Anlageberatung für bestimmte Geschäfte tätigt, ohne das gesamte Portfolio des Kunden zu berücksichtigen. In diesen Fällen prüft sie vor der Empfehlung eines Finanzinstruments, ob dieses für den Kunden angemessen ist. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung stützt sich die Bank bei ihrer Bewertung auf die vom Kunden erhaltenen Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung, um zu bestimmen, ob der Kunde in der Lage ist, die Art und die mit einem Finanzinstrument verbundenen Risiken zu verstehen. Sollte sich im Rahmen der Erbringung einer Finanzdienstleistung, die die Durchführung einer Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung vorsieht, ein bestimmtes Finanzinstrument als ungeeignet oder unangemessen erweisen, informiert die Bank den Kunden vor der Ausführung und rät ihm davon ab. Der Kunde hat jedoch das Recht, auf dem Geschäft zu bestehen, das dann auf Execution-only-Basis ausgeführt wird.
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass die Angaben im FIDLEG-Fragebogen vollständig, genau, wahrheitsgemäss und aktuell sind. Bei Weigerung, den FIDLEG-Fragebogen auszufüllen, oder bei nur teilweiser Ausfüllung kann die Bank keine Vorabprüfung der Eignung bzw. Angemessenheit einer Finanzdienstleistung oder eines Finanzinstruments vornehmen. Aus denselben Gründen werden die Kunden gebeten, die Bank unverzüglich über jede Änderung zu informieren, die dazu führen könnte, dass die im FIDLEG-Fragebogen gemachten Angaben nicht mehr der tatsächlichen Situation entsprechen. Die Bewertung der Eignung und Angemessenheit erfolgt wie im Folgenden beschrieben:
Eignung der Anlageoptionen: Auf der Grundlage des FIDLEG-Fragebogens legt die Bank die geeignete Anlagestrategie für die vom Kunden gehaltenen Vermögenswerte fest, anhand der dann die für den Kunden am besten geeigneten Anlageoptionen im Rahmen der Dienstleistung der Vermögensverwaltung ermittelt werden. Verfügt ein Kunde über mehrere Mandate, wird die Einhaltung der individuellen Anlagestrategien für jedes einzelne Mandat bewertet.
Eignung der spezifischen Geschäfte: Die Bank gibt Empfehlungen zu Finanzinstrumenten für spezifische Geschäfte nur nach Überprüfung ihrer Eignung in Abhängigkeit des vom Kunden ausgefüllten FIDLEG-Fragebogens ab, wobei die Merkmale des Produkts und sein Risiko berücksichtigt werden. Wenn ein Kunde eine Beratung zu einem als nicht geeignet erachteten Finanzinstrument wünscht, informiert die Bank den Kunden darüber. Wenn ein Kunde dennoch fortfahren möchte, wird das Geschäft als auf Wunsch des Kunden erteilter Auftrag (Execution only) ohne Empfehlung der Bank betrachtet.
Angemessenheit spezifischer Geschäfte: Wenn ein Kunde bestimmte Geschäfte ausserhalb eines Beratungsmandats durchführt, prüft die Bank, sofern diese empfohlen sind, ob der Kunde in der Lage ist, die Art und die mit einem Finanzinstrument verbundenen Risiken zu verstehen, bevor sie den Auftrag ausführt (Angemessenheitsprüfung). Diese Prüfung basiert auf den vom Kunden erhaltenen Informationen über seine Kenntnisse und seine Erfahrung. Wird ein Finanzinstrument als nicht angemessen erachtet, klärt die Bank den Kunden über das jeweilige Instrument auf oder weist ihn darauf hin, dass seine Kenntnisse und Erfahrung nicht ausreichen, um die damit verbundenen Risiken zu verstehen. Um die Angemessenheit eines Geschäfts zu beurteilen, überprüft die Bank die Kenntnisse und die Erfahrung des Inhabers (oder des Zeichnungsbevollmächtigten der Gesellschaft, die Kontoinhaber ist). Im Falle von mehreren Kontoinhabern werden die Kenntnisse und Erfahrung aus sämtlichen Profilen der Mitinhaber oder, falls ein Vertreter benannt wurde, aus dessen Profil abgeleitet. Es werden hingegen keine Prüfungen der Bankbevollmächtigten durchgeführt, es sei denn, diese wurden als Vertreter benannt.
Execution only: Grundsätzlich wird weder eine Angemessenheits- noch Eignungsprüfung durchgeführt, wenn die von der Bank angebotene Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung und/oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht (Execution-only-Basis). Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, nach eigenem Ermessen und sofern sie über die dazu erforderlichen Elemente verfügt, eine Angemessenheitsprüfung bei Kunden mit Execution-only-Basis anzustellen, die nicht von einem externen Vermögensverwalter betreut werden.
5.6. Rechenschaft
Der Kunde kann jederzeit eine Kopie der mit der Bank unterzeichneten Verträge in Bezug auf die erbrachten Finanzdienstleistungen sowie der vor Vertragsabschluss und während der Geschäftsbeziehung erhaltenen Mitteilungen anfordern. Die Bank stellt auf Anfrage auch die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios sowie die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten zur Verfügung. Der Kunde erhält spätestens am ersten Werktag nach der Registrierung eine entsprechende Mitteilung über jedes ausgeführte Geschäft mit Finanzinstrumenten.
Für jede erbrachte Finanzdienstleistung legt die Bank grundsätzlich Rechenschaft gemäss den folgenden Bestimmungen ab. Unabhängig von der gewählten Dienstleistung kann der Kunde jedoch mit der Bank eine andere als die vorgesehene Periodizität vereinbaren. Die Bank kann den Kunden die oben genannten Unterlagen auch über E-Banking zur Verfügung stellen, sofern der Kunde die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat.
Wertpapierverwahrung und -verwaltung: In Bezug auf die von der Bank verwalteten Finanzinstrumente und liquiden Mittel des Kunden sendet die Bank dem Kunden jährlich innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf des Kalenderjahres eine Vermögensübersicht zu, in der die Finanzinstrumente und liquiden Mittel auf einem dauerhaften Datenträger zusammengefasst sind. Der Kunde kann mit der Bank eine andere Periodizität vereinbaren.
Vermögensverwaltung: Für die Dienstleistung der Vermögensverwaltung sendet die Bank dem Kunden mindestens einmal alle sechs Monate (Juni/Dezember) einen periodischen Bericht zu. Der Jahresabschlussbericht ist ausserdem mit einer makroökonomischen und finanziellen Analyse der Märkte sowie einem Kommentar zur Verwaltungstätigkeit der zentral verwalteten Portfolios versehen.
Anlageberatung: Bei der Abgabe einer Empfehlung übergibt die Bank dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger ein Protokoll mit den wesentlichen Elementen der Empfehlung und eine Eignungserklärung, die eine Beschreibung der abgegebenen Empfehlung und die Angabe der Gründe enthält, aus denen die Empfehlung den Präferenzen, Zielen und sonstigen Merkmalen des Kunden sowie seinem Zielmarkt entspricht. Darüber hinaus sendet die Bank dem Kunden halbjährlich innerhalb von 30 Werktagen nach Ende jedes Halbjahres (Juni/Dezember) einen Bericht zu.
Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen (Execution only): Bei der Erbringung der Dienstleistung für die Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen (Execution only) sendet die Bank dem Kunden für jedes ausgeführte Geschäft innerhalb des ersten Werktags nach der Registrierung oder, falls die Bank die Anlageanweisung von einem Dritten erhält (z. B. einem externen Vermögensverwalter, dem der Kunde die Verwaltung übertragen hat), innerhalb des ersten Werktags nach Erhalt der Anweisung eine Bestätigung über die Ausführung des übermittelten Auftrags gemäss den geltenden Vorschriften zu.
Abschnitt II – Beschwerdemanagement
Bemerkungen und Beschwerden von Kunden sind schriftlich direkt an die Beschwerdestelle der Bank zu richten. Die Kunden müssen ihre Beschwerde unter Angabe des Gegenstands sowie ihrer Kontaktdaten und der Kontonummer einreichen. Die Bank verpflichtet sich, Bemerkungen und Beschwerden so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 60 Tagen nach Eingang zu bearbeiten. Bei Beschwerden gegenüber der Bank, für die keine Lösung gefunden werden konnte, die die Erwartungen des Kunden vollständig erfüllt, hat dieser das Recht, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, indem er sich an den Ombudsmann der Schweizer Banken wendet, eine neutrale und für den Kunden kostenlose Schweizer Informations- und Vermittlungsstelle.
Kontaktdaten:
Ombudsmann der Schweizer Banken
Bahnhofplatz 9
8021 Zürich, Schweiz
Postfach
www.bankingombudsman.ch
Abschnitt III. Informationen zu den mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten
1. Kosten und Aufwendungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und für Wertpapiergeschäfte
Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und für Wertpapiergeschäfte wendet die Bank grundsätzlich die einmaligen und wiederkehrenden Kosten an, die in den „Wirtschaftlichen Bedingungen für die Erbringung von Bank- und Finanzdienstleistungen” (im Folgenden „Wirtschaftliche Bedingungen”) aufgeführt sind. Diese können auf der Website der Bank unter dem Link: www.bancasempione.ch/pubblicazione eingesehen oder auf Anfrage von der Bank ausgehändigt werden. Alle in den Wirtschaftlichen Bedingungen angegebenen Tarife beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung und können jederzeit Änderungen erfahren. Diese Kosten gelten für die einzelne Geschäftsbeziehung. Kunden mit mehreren Geschäftsbeziehungen unterliegen grundsätzlich einer separaten Zahlung für jede Geschäftsbeziehung.
Für alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in den Wirtschaftlichen Bedingungen aufgeführt sind, gelten die Bedingungen und Tarife, die in den entsprechenden Prospekten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank angegeben sind. In jedem Fall hat der Kunde das Recht, von seinem Berater weitere Informationen zu den geltenden Tarifen sowie zu den Dienstleistungen und Preisen anzufordern, die nicht in den Wirtschaftlichen Bedingungen aufgeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bank im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen in einen Interessenkonflikt geraten kann, insoweit sie die Vermittlung von Anlagen in von ihr ausgegebene, verwaltete, geförderte und/oder konzipierte Instrumente empfiehlt oder zulässt, oder wenn diese Gegenstand spezifischer Handelsabkommen mit Dritten sind, die der Bank Entschädigungen, Entgelte oder Rückübertragungen zuerkennen. Diesbezüglich wird für weitere Informationen auf die Abschnitte IV. (Identifizierung und Umgang mit Interessenkonflikten) und V. (Entschädigungen) verwiesen.
2. Kosten und Aufwendungen im Rahmen der einzelnen Finanzdienstleistungen
Sofern mit den einzelnen Kunden keine besonderen oder pauschalen Bedingungen für bestimmte Dienstleistungen vereinbart wurden, erhebt die Bank in der Regel die üblichen Provisionen für Wertpapiergeschäfte, Depotgebühren, Kontoführungs- und -schliessungsgebühren, Berichterstattungsgebühren sowie alle anderen Verwaltungsgebühren und Gebühren im Zusammenhang mit der Wertpapierverwaltung und -verwahrung. Für die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Vermögensverwaltung und Anlageberatung kommen zu diesen Kosten in der Regel hinzu: (i) eine Verwaltungs-/Beratungsgebühr, die vierteljährlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Vermögens im Quartal in Rechnung gestellt wird; (ii) sofern vorgesehen, eine Performancegebühr, die jährlich nachträglich nur bei einem positiven Verwaltungsergebnis in Rechnung gestellt wird; und (iii) eventuelle Steuerbelastungen, die sich aus der Ausführung des Auftrags ergeben.
Die Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren oder Verwaltungsgebühren für die Wertpapierverwahrung („Depotgebühren“) werden anhand des Werts des Vermögens am Ende jedes Monats berechnet und vierteljährlich in Rechnung gestellt. Auch die Berechnung anderer wiederkehrender Gebühren, die in der Gebührenordnung aufgeführt sind, erfolgt in der Regel vierteljährlich nach dem gleichen Prinzip. Die mit den Transaktionen verbundenen Kosten werden hingegen gleichzeitig mit den einzelnen Transaktionen in Rechnung gestellt.
3. Gebühren und Provisionen Dritter
Dem Kunden werden auch Gebühren und Provisionen Dritter in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um Kosten, die der Bank erst nachträglich bekannt werden und die vom Willen des Instituts völlig unabhängig sind, da sie vom Markt oder von Gegenparteien ausserhalb der Bank bestimmt werden.
4. Steuerliche Behandlung
Zu den in den „Wirtschaftlichen Bedingungen” angegebenen Preisen kommt gegebenenfalls die Mehrwertsteuer für Kunden hinzu, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind. Kunden mit Wohnsitz im Ausland unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Die Steuern für die von der Bank angebotenen Leistungen variieren je nach den im Land der Transaktion geltenden Gepflogenheiten und werden zusätzlich zu den Bankgebühren separat in Rechnung gestellt.
5. Sondergeschäfte
Die Bank behält sich das Recht vor, bei Geschäften, die besondere Aufmerksamkeit und/oder eine besondere Ausführung erfordern, individuelle Zuschläge zu erheben.
Abschnitt IV. Identifizierung und Umgang mit Interessenkonflikten
Die Referenzvorschriften, die die allgemeinen organisatorischen Anforderungen regeln, die Banken zu erfüllen haben, enthalten einen speziellen Abschnitt, der der Umsetzung aller möglichen Massnahmen zur Identifizierung von, zum Umgang mit und zur Überwachung von Interessenkonflikten gewidmet ist. Aus diesem Grund stellt die Bank die folgenden Informationen zur Verfügung, die ihre internen Richtlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten zusammenfassen. Auf Wunsch des Kunden liefert die Bank weitere Einzelheiten zu ihrer Interessenkonfliktpolitik.
Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen können Interessenkonflikte auftreten, die den Interessen eines Kunden schaden können, wenn infolge der Erbringung dieser Dienstleistungen die Bank, eine relevante Person1 oder eine Person, die mit diesen durch direkte oder indirekte Kontrolle verbunden ist:
a) auf Kosten des Kunden einen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
b) ein Interesse am Ergebnis der für den Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich von jenem des Kunden unterscheidet;
c) einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von Kunden oder einer Gruppe von Kunden zu bevorzugen, die nicht diejenigen sind, für die die Dienstleistung erbracht wird;
d) die gleiche Tätigkeit wie der Kunde ausübt;
e) von Dritten, im Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung, Entschädigungen, monetäre oder nicht-monetäre Vorteile oder Vorteile bei Dienstleistungen erhält oder erhalten kann, die die Anlageentscheide oder Anlageempfehlungen für den Kunden beeinflussen können;
f) vom Kunden selbst Geldbeträge oder Geschenke von nicht unerheblichem Wert als Zuwendung erhält oder erhalten kann.
Die Bank hat daher schriftlich Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten formuliert, die Folgendes ermöglichen:
(i) die Identifizierung der Umstände im Zusammenhang mit den spezifischen erbrachten Dienstleistungen und Anlagetätigkeiten, die einen Interessenkonflikt hervorrufen oder hervorrufen können, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden ernsthaft schaden kann;
(ii) die Festlegung der zu befolgenden Verfahren und der zu treffenden Massnahmen, auch organisatorischen Massnahmen, zur Vermeidung oder Bewältigung der unter Punkt (i) genannten Konflikte.
Die Umsetzung der genannten Verfahren und Massnahmen gewährleistet, dass die relevanten Personen, die Tätigkeiten ausüben, die einen Interessenkonflikt mit sich bringen, diese Tätigkeiten mit einem angemessenen Grad an Unabhängigkeit ausführen, wobei die Grösse und die Tätigkeiten der Bank sowie die Relevanz des Risikos, dass die Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, zu berücksichtigen sind. Reichen die ergriffenen Massnahmen nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Kundeninteressen vermieden wird, informiert die Bank die Kunden vor der Ausführung von Aufträgen in ihrem Namen in den entsprechenden Vertragsunterlagen oder durch spezifische Dokumente klar und schriftlich über die Art und die Ursachen der Konflikte sowie über die zur Minderung dieser Risiken getroffenen Massnahmen, damit die Kunden unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Konfliktsituationen auftreten, eine fundierte Entscheidung über die erbrachten Dienstleistungen treffen können.
Die Compliance-Abteilung der Bank ist dafür zuständig, die Einhaltung der Verfahren und Richtlinien in Bezug auf Interessenkonflikte zu überwachen und das so genannte Register für Interessenkonflikte zu führen, in dem die potenziellen, zu überwachenden Konflikte aufgeführt sind.
In diesem Zusammenhang werden die Massnahmen, die die Bank für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt hat, kurz erläutert.
1. Identifizierung von Interessenkonflikten
Zu den ermittelten Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können, gehören:
• Situationen, an denen Kunden mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind;
• Situationen, an denen Kunden und die Bank mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind;
• Situationen, an denen relevante Personen oder Personen, die durch direkte oder indirekte Kontrolle mit der Bank verbunden sind, und die Bank selbst oder ihre Kunden mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind.
Im Folgenden sind einige Beispiele für Konfliktsituationen aufgeführt, die zwischen der Bank und ihren Kunden auftreten können, und die Folgendes betreffen:
• ein Eigeninteresse der Bank, das sich aus dem Verkauf und dem Handel mit Finanzinstrumenten ergibt, einschliesslich der von der Bank oder einem Unternehmen der Banca del Sempione-Gruppe ausgegebenen oder geförderten Instrumente;
• den Bezug einer Entschädigung von Dritten (für Einzelheiten zu den Entschädigungen wird auf Abschnitt V. Entschädigungen verwiesen);
• die Existenz von leistungsabhängigen Vergütungen für Mitarbeiter und Entschädigungen für Broker (sofern zutreffend und zulässig);
• die Existenz von Beziehungen (z. B. Dienstleistungs-, Kooperations- oder Ertragsbeteiligungsvereinbarungen), die die Bank mit Emittenten von Finanzinstrumenten unterhält, die Kunden angeboten oder empfohlen werden.
2. Massnahmen zur Erkennung von Interessenkonflikten
Um einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten zu ermöglichen, muss die Bank diese zunächst identifizieren. Zu diesem Zweck unterhält die Bank ein Register („Register für Interessenkonflikte”), in dem detailliert und fortlaufend, unter Angabe der Art der betroffenen Finanzdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die in den Punkten a) bis f) dieses Abschnitts genannten Situationen aufgeführt sind, in denen ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. im Falle einer laufenden Dienstleistung oder Tätigkeit ein Interessenkonflikt auftreten könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden ernsthaft schaden kann. Dieses Register wird regelmässig aktualisiert.
3. Massnahmen zur Vermeidung, Bewältigung oder Minderung von Interessenkonflikten
Um Kompetenz und berufliche Integrität sowie einen angemessenen Grad an Unabhängigkeit zu garantieren, hat die Bank eine Richtlinie mit Mindeststandards eingeführt. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Richtlinie jederzeit einzuhalten. Darüber hinaus hat die Bank, soweit angemessen, eine breite Palette an organisatorischen Massnahmen und Verfahren eingeführt, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und bestmöglich zu mindern, darunter (nicht erschöpfende Liste):
• Verhinderung oder Kontrolle des Informationsaustausches zwischen relevanten Personen, die an Tätigkeiten beteiligt sind, die das Risiko eines Interessenkonflikts mit sich bringen, wenn dies den Interessen eines oder mehrerer Kunden konkret schaden kann;
• Gewährleistung der getrennten Beaufsichtigung von relevanten Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betreffen, die potenziell mit denen des Kunden, für den eine Dienstleistung erbracht wird, in Konflikt stehen;
• Gewährleistung einer Vergütungspraxis, die Anreizsysteme vorsieht, die die Qualität der den Kunden angebotenen Finanzdienstleistungen nicht beeinträchtigen;
• Verhinderung oder Beschränkung der Ausübung einer unrechtmässigen Einflussnahme auf die Erbringung von Anlagedienstleistungen oder Anlagetätigkeiten seitens einer relevanten Person;
• Verhinderung oder Überwachung der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Beteiligung einer relevanten Person an verschiedenen Anlagedienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, wenn diese Beteiligung den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen kann;
• Festlegung von Regeln für Transaktionen auf Mitarbeiterkonten und Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für externe Mandate, Nebentätigkeiten und relevante Aktienbeteiligungen von Mitarbeitern;
• Festlegung von Regeln für die Annahme, das Angebot und die Offenlegung von Entschädigungen (einschliesslich Soft Commissions, Geschenken und/oder anderen Formen von Vorteilen).
Generell hat die Bank daher, soweit angemessen, für eine organisatorische und funktionale Trennung der Bereiche und der entsprechenden relevanten Personen gesorgt, die überwiegend mit Aufgaben betraut sind, die die Ausübung von Tätigkeiten im Namen von Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beinhalten, deren Interessen miteinander in Konflikt stehen können oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen vertreten, die miteinander in Konflikt stehen können, einschliesslich der Interessen der Bank. Diese Verfahren stehen im Einklang mit den Vorgaben des FINMA-Rundschreibens zum Thema Marktmissbrauch.
4. Sonstige Massnahmen
Die Bank hat darüber hinaus weitere Massnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten vorgesehen, wie unabhängige Vergütungen, einen Ethikkodex und die Gewährleistung der „Best Execution” bei der Ausführung von Kundenaufträgen, und führt eine Bewertung der Angemessenheit und Eignung des Finanzinstruments und/oder der Anlagedienstleistung in Bezug auf das Profil des Kunden aus. Die Bank wendet ausserdem die geltenden Vorschriften zur korrekten Zuordnung der offenen und ausgeführten Aufträge an und gewährleistet somit die Gleichbehandlung aller Kunden.
5. Informationen für den Kunden
Die Bank verpflichtet sich, etwaige Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit den den Kunden angebotenen Dienstleistungen entstehen könnten, zu identifizieren, zu vermeiden oder zu mindern. Sollte es trotz den von der Bank befolgten Verfahren und getroffenen Massnahmen nicht möglich sein, die Vermeidung von nachteiligen Situationen für die Kunden sicherzustellen, oder sollte dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich sein, informiert die Bank die Kunden vor der Ausführung von Aufträgen in ihrem Namen in angemessener Weise über die Art und die Ursachen der Konflikte, um zu gewährleisten, dass sie eine bewusste und fundierte Entscheidung treffen können.
6. Überwachung und Überprüfung der Strategie
Die Bank hat regelmässige Kontrollen auf Ebene der Geschäftseinheiten und unabhängige Kontrollfunktionen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Massnahmen und ihre Interessenkonfliktpolitik wirksam und angemessen sind und eingehalten werden. Mindestens einmal jährlich nimmt sie eine formelle Überprüfung der Richtlinie zum Umgang mit Interessenkonflikten vor. Etwaige Änderungen der Richtlinie werden den Kunden über die Website der Bank oder einen anderen für diesen Zweck als geeignet erachteten Kanal zur Verfügung gestellt.
Abschnitt V. Entschädigungen
1. Beschreibung
Die Entschädigung ist ein Vorteil, den die Bank aufgrund wirtschaftlicher Bindungen zu einer anderen juristischen Person (einschliesslich der Unternehmen der Banca del Sempione-Gruppe oder Dritter) erhalten kann und die nicht direkt von einem Kunden oder im Namen eines Kunden gezahlt wird (im Folgenden „Entschädigung“). Die Gebühren, die direkt von einem Kunden an die Bank gezahlt werden, wie z. B. Beratungsgebühren, Gebühren für die Wertpapierverwahrung oder Transaktionsgebühren (einschliesslich der im Ausgabepreis eines Finanzinstruments enthaltenen Gebühren), gelten nicht als Entschädigung. Die gängigste Form der Entschädigung findet zwischen Anbietern und Vertreibern von Finanzinstrumenten statt, wobei die Anbieter einen Teil ihrer Erträge aus Finanzinstrumenten als Gegenleistung für Vertriebsdienstleistungen an den Vertreiber abführen. Im Bereich der Investmentfonds stellt der Fondsanbieter dem Anleger beispielsweise eine Gebühr für die Fondsvermögensverwaltung in Rechnung, die im Prospekt des Fonds angegeben ist. Der Fondsanbieter kann einen Teil der mit dieser Verwaltungsgebühr erzielten Erträge dazu verwenden, Vertreiber wie Banken oder Finanzberater für den Zugang zu ihrem Vertriebsnetz oder für die für sie anfallenden Verwaltungstätigkeiten zum Vertrieb der Produkte des Fondsanbieters zu vergüten.
2. Ermittlung und Umgang mit Entschädigungen durch Dritte
Da Entschädigungen potenzielle Interessenkonflikte mit sich bringen können, hat die Bank eigene Strategien für eine effiziente Ermittlung und den wirksamen Umgang mit wirtschaftlichen Bindungen zu Dritten entwickelt. Der Erhalt und die Zahlung von Entschädigungen unterliegen strengen Vorschriften. Die Bank darf diese Entschädigungen nur dann einbehalten, wenn der Kunde im Rahmen der Unterzeichnung der Verträge für die Erbringung der einzelnen Finanzdienstleistungen angemessen über deren Existenz informiert wurde und gemäss Art. 400 des Obligationenrechts (OR) ausdrücklich und wirksam darauf verzichtet hat. Andernfalls ist die Bank verpflichtet, die erhaltene Entschädigung an den Kunden weiterzuleiten. Damit der Verzicht gültig ist, müssen dem Kunden zuvor alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihm erlauben, den Betrag, auf den er verzichtet, ziemlich genau zu berechnen oder zu schätzen. Es wird daher auf die Existenz, die Art und die Höhe der Anreize hingewiesen oder, falls die Höhe nicht festgestellt werden kann, auf die Methode zur Berechnung dieses Betrags. Auf Anfrage können dem Kunden Informationen über die tatsächlich erhaltenen Beträge zur Verfügung gestellt werden, soweit eine Aufteilung bzw. Zuordnung zum einzelnen Kunden möglich ist.
Grundsätzlich bietet die Bank ausschliesslich diskretionäre Mandate an, die keine Zahlung einer Entschädigung vorsehen, die, falls sie gezahlt würde, ohnehin an den Kunden zurückgezahlt würde. Im Rahmen eines Beratungsmandats verpflichtet sich die Bank hingegen, unter Berücksichtigung der Eignung und Angemessenheit sowie möglicher Anlagebeschränkungen des Produkts selbst, ausschliesslich die besten Produkte zu empfehlen (unabhängig von der Existenz einer Vergütung), wobei die Bank nach erteilter Zustimmung des Kunden berechtigt ist, diese Entschädigungen einzubehalten.
3. Berechnung der Entschädigungen
Die Höhe der Entschädigung ist vom Finanzinstrument, von seinem Anbieter und vom Volumen der in das Finanzinstrument investierten Vermögenswerte abhängig. In der Regel beträgt sie einen Prozentsatz zwischen 0 und 60 % einer Verwaltungsgebühr für das betreffende Instrument, die wiederum gewöhnlich zwischen mindestens 0,5 % und höchstens 2,5 % für Investmentfonds von Drittanbietern variiert, während sie für strukturierte Produkte bis zu 2 % des Nennwerts erreichen kann. In jedem Fall dürfen diese Entschädigungen 1 % pro Jahr des verwalteten Vermögens, das Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist, nicht überschreiten. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bank berechtigt ist, diese Entschädigung gemäss den in den entsprechenden Dienstleistungsvereinbarungen und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verwahrungsvorschriften festgelegten Bedingungen zu erhalten und einzubehalten.
4. Von der Bank an Dritte gezahlte Entschädigungen
Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aufgenommen hat, beispielsweise über einen als Broker tätigen Dritten, oder wenn Kunden einen externen Vermögensverwalter (oder einen anderen Finanzintermediär) mit ihrer Betreuung beauftragt haben, der sich für die Verwahrung und Ausführung der Geschäfte auf die Bank stützt, kann sie vereinbart haben, diesem eine einmalige und/oder fortlaufende Provision (basierend auf Erträgen, Geschäften oder Aktivitäten) zu zahlen. Die Bank informiert die Kunden auf deren Anfrage über die Existenz und die Art solcher Zahlungen an Dritte, sofern solche Beziehungen bestehen. Darüber hinaus muss jede dieser Parteien ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Entschädigungen einhalten, insbesondere was die Beschränkungen für die Annahme, die Meldepflichten und den Umgang mit Interessenkonflikten in Übereinstimmung mit der Geschäftsbeziehung der Broker mit dem Kunden betrifft. Die Bank übernimmt keine Verantwortung für die diesbezüglichen Verpflichtungen Dritter.
Der Kunde ist berechtigt, sich für weitere Informationen an seinen Berater zu wenden. Die Bank bemüht sich in jedem Fall, soweit möglich, das Auftreten von Konflikten zu vermeiden bzw. in Fällen, in denen diese unvermeidbar sind, dafür zu sorgen, dass sie sich nicht nachteilig auf den Kunden auswirken.
Abschnitt VI. Grundsätze zur Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution)
1. Vorbemerkung
Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen stellt die Bank die Gleichbehandlung ihrer Kunden sicher und ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um im Rahmen der Ausführung von Geschäften in ihrem Namen (einschliesslich der Möglichkeit, zur Ausführung Finanzinstitute Dritter hinzuzuziehen) das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht (Best Execution) zu erzielen. Wenn die Bank im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen Dritte hinzuzieht, stellt sie sicher, dass diese die Best-Execution-Grundsätze gewährleisten und dass die Best-Execution-Kriterien geteilt werden.
2. Best-Execution-Kriterien
Zu diesem Zweck berücksichtigt die Bank bei der Wahl des Ausführungsplatzes insbesondere die folgenden Kriterien:
• Preis: Preis, zu dem ein Geschäft, dessen Gegenstand ein Finanzinstrument ist, ausgeführt wird;
• Kosten: alle Kosten und Aufwendungen, die direkt mit der Ausführung des Auftrags verbunden sind;
• Schnelligkeit: die für die Ausführung eines Kundengeschäfts erforderliche Zeit;
• Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung (Settlement): Wahrscheinlichkeit, dass die Bank in der Lage ist, ein Geschäft mit dem Kunden abzuschliessen, und Garantie hinsichtlich der Lieferung der gehandelten Instrumente;
• Art und Umfang des Auftrags: die Merkmale und das Volumen des für einen Kunden ausgeführten Geschäfts unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Ausführungspreis und auch der Notwendigkeit, die Gleichbehandlung aller auf den Markt gebrachten Auftragsgrössen zu gewährleisten;
• Jede andere für die Ausführung des Geschäfts relevante Überlegung (wie die Auswirkungen auf den Markt): Art und Weise, wie die besonderen Merkmale eines Kundengeschäfts die Erzielung der Best Execution beeinflussen können.
Grundsätzlich wird die Bank dem Preis des Finanzinstruments und den mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten (Gesamtentgelt) grössere Bedeutung beimessen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Das Gesamtergebnis eines bestimmten Geschäfts für einen Kunden kann jedoch durch andere Kriterien beeinflusst werden. Aus diesem Grund kann die Bank in bestimmten Fällen anderen Ausführungskriterien als dem Preis und den unmittelbaren Kosten grösseres Gewicht beimessen. Diese werden durch die folgenden Faktoren bestimmt:
(i) die Merkmale des Kunden, einschliesslich seiner Einstufung als Privatkunde oder professioneller Kunde;
(ii) die Merkmale des Auftrags;
(iii) die Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des Auftrags sind, und deren Liquiditätsbedingungen;
(iv) die Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Für einige Märkte und/oder Finanzinstrumente stellt zum Beispiel die Wahrscheinlichkeit der Ausführung des Auftrags einen nicht zu vernachlässigender Faktor bei der Auswahl des Brokers dar, um dem Kunden das bestmögliche Ergebnis zu garantieren.
Der Kunde hat das Recht, spezifische Anweisungen für die Ausführung eines Geschäfts zu erteilen. In diesem Fall wird die Bank diesen Anweisungen Folge leisten, auch wenn dies die Anwendung der Best-Execution-Politik (ganz oder teilweise) verhindern und die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden beeinträchtigen könnte. Erteilt der Kunde unvollständige Anweisungen, wird der Auftrag gemäss diesen Anweisungen weitergeleitet und die Best-Execution-Politik kommt für den Teil zur Anwendung, der im Ermessen der Bank liegt.
3. Best-Execution-Politik und ihre Überprüfung
Die Bank hat eine Best-Execution-Politik eingeführt, über die sie ihre Grundsätze und Modalitäten für die bestmögliche Ausführung festlegt. Die Politik umfasst die Prozesse für die Umsetzung, Kontrolle, regelmässige Überwachung und Überarbeitung der Grundsätze. Die Best-Execution-Grundsätze und -Kriterien werden einer jährlichen Überprüfung im Hinblick auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der gewählten Verfahren und Kriterien unterzogen, bzw. werden immer dann überprüft, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die sich auf die Fähigkeit der Bank auswirken können, für ihre Kunden auf kontinuierlicher Basis die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
4. Auswahl der Broker
Die von der Bank eingesetzten Broker wurden anhand der folgenden Kriterien ausgewählt:
– Übereinstimmung der Ausführungsstrategie mit der Rangfolge der von der Bank festgelegten Kriterien;
– direkter Zugang zu den regulierten Referenzmärkten der Finanzinstrumente, die Gegenstand der Aufträge sind;
– Kompetenz bezüglich der Auftragsverwaltung und -ausführung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten;
– Kompetenz bezüglich der Auftragsverwaltung und -ausführung auf bestimmten Märkten;
– hohe Schnelligkeit und Qualität der Ausführung für bestimmte Auftragsarten;
– Verfügbarkeit von technologischen Plattformen für die Weiterleitung von Aufträgen (für Aufträge von grossem Umfang);
– finanzielle Solidität des Brokers.
Um die Übermittlung der Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Bedingungen zu gewährleisten (Best Execution), bedient sich die Bank vorwiegend der Dienste führender Broker über die elektronische Trading-Plattform Bloomberg für den Handel mit den dort notierten Instrumenten, wo die besten Ausführungsplätze in Bezug auf die Merkmale eines jeden Auftrags ermittelt werden können, oder über ein proprietäres System einer Drittbank, das wiederum die Einhaltung der Best Execution gewährleistet, wodurch der effiziente Echtzeitzugang zum Grossteil der genutzten Aktien- und Anleihemärkten sichergestellt ist. Erfolgt der Handel über einen Drittbroker, kann dieser beim Handel mit Anleiheinstrumenten als Gegenleistung für die Einhaltung der Best-Execution-Grundsätze einen Aufschlag (Markup) erheben. In diesen Fällen umfasst der dem Kunden bestätigte Ausführungspreis, auf den die Bank ihre Gebühren gemäss der Gebührenordnung anwendet, auch den Markup, der einen im Voraus ausgehandelten Festbetrag darstellt und maximal 0,05 % des Preises ausmacht.
5. Regelmässige Bewertung der Broker
Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen überprüft die Bank regelmässig die Auswahl des beauftragten Brokers, um sicherzustellen, dass die besten Ergebnisse für die Kunden erzielt werden. Dabei werden die Einhaltung der Kriterien, die zur Auswahl gemäss Absatz 4 geführt haben, und die Qualität der Ausführung analysiert. Insbesondere wird Folgendes überprüft: (a) die kontinuierliche Beibehaltung der Übereinstimmung der Ausführungsstrategie mit der Rangfolge der von der Bank festgelegten Kriterien; und (b) die finanzielle Solidität des Brokers. Jährlich werden ausserdem und insbesondere untersucht: (i) Preis; (ii) angewandte Provisionen; (iii) rechtzeitige Mitteilung über die ausgeführten Aufträge; (iv) Fähigkeit, Zugang zu den verschiedenen Ausführungsplätzen zu erhalten; (v) Fähigkeit, unter Bedingungen hoher Marktvolatilität zu operieren; (vi) Minimierung der nicht ausgeführten Aufträge, Rechtzeitigkeit und Qualität der Informationen über die Ausführung sowie Qualität der Abwicklung der Geschäfte. Um die oben genannten Tätigkeiten durchführen zu können, wird regelmässig überprüft, ob die Broker der Bank die erforderlichen Aktualisierungen zur Verfügung stellen.
Teil B – Informationen zur Kundensegmentierung
1. Definition
Zum Zwecke der Kundensegmentierung gemäss Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) und Art. 4 und 5 der entsprechenden Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) gelten natürliche oder juristische Personen, für die die Bank Dienstleistungen erbringt, als Kunden. In Umsetzung der oben genannten Vorschriften müssen die Kunden unbedingt einem der folgenden drei Segmente zugeordnet werden:
a) Privatkunden;
b) professionelle Kunden;
c) institutionelle Kunden.
Der zuvor genannten Segmentierung entspricht ein unterschiedliches Schutzniveau, das von den neuen Vorschriften für Finanzdienstleistungen zugeteilt wird, hauptsächlich in Bezug auf: (i) Informationspflichten, (ii) die Bewertung der Eignung oder Angemessenheit, (iii) Dokumentations- und Rechenschaftspflichten, (iv) den Inhalt von Verträgen und allgemein die vom FIDLEG vorgesehenen Sorgfaltspflichten (due diligence).
a. Privatkunden
Zu diesem Segment gehören die Kunden, die weder professionelle noch institutionelle Kunden sind. Die Bank stuft Kunden in der Regel als Privatkunden ein, sofern ihnen nichts anderes mitgeteilt wurde. Für sie gilt das höhere Schutzniveau gemäss dem FIDLEG, der FIDLEV und den entsprechenden Durchführungsrundschreiben. Bevor eine Dienstleistung erbracht oder eine Transaktion durchgeführt werden kann, müssen umfassende Informationen über das Risiko des Produkts bereitgestellt werden, beispielsweise über das Basisinformationsblatt oder das Dokument mit den wesentlichen Informationen (Key Information Document, KID). Die Palette der verfügbaren Finanzinstrumente ist in der Regel auf Produkte beschränkt, die für Privatkunden gedacht oder explizit für den Vertrieb an Privatkunden zugelassen sind. Die Privatkunden, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen, um im Sinne der Referenzvorschriften als vermögend zu gelten, und die privaten Anlagestrukturen, die für solche vermögenden Kunden errichtet wurden und dies ausdrücklich schriftlich beantragt haben, können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out, siehe Punkt 2). Für das Angebot von kollektiven Kapitalanlagen gelten professionelle Kunden und Privatkunden, die einen Vertrag für ein Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen haben, gesetzlich als qualifizierte Anleger. Dies ermöglicht diesen Kunden den Zugang zu kollektiven Kapitalinstrumenten, die für qualifizierte Anleger bestimmt sind.
b. Professionelle Kunden
Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über die erforderliche Erfahrung, Kenntnisse und Kompetenz verfügt, um seine Anlageentscheide bewusst zu treffen und die von ihm eingegangenen Risiken richtig einzuschätzen. Insbesondere bedeutet die Einstufung als professioneller Kunde ein niedrigeres anerkanntes Schutzniveau im Vergleich zu Privatkunden, basierend auf deren Kenntnis- und Erfahrungsstand und ihrer Fähigkeit, finanzielle Verluste zu tragen. Die Einstufung als professioneller Kunde hat zur Folge, dass einige Verhaltensregeln nicht zur Anwendung kommen, wie z. B.:
• die Pflicht zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts (oder des KID) oder des Prospekts für Finanzinstrumente, die Gegenstand einer Empfehlung im Rahmen eines Beratungsmandats oder eines Kundenauftrags (Execution only) sind;
• eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung, im Rahmen der die Bank davon ausgehen kann, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügt und in der Lage ist, die mit der Finanzdienstleistung verbundenen Anlagerisiken finanziell zu tragen.
Professionellen Kunden steht ein breiteres Anlageuniversum zur Verfügung, einschliesslich Finanzprodukten, die ausschliesslich für professionelle Kunden gedacht sind oder nicht für den Vertrieb an Privatkunden zugelassen sind.
Professionelle Kunden sind von Rechts wegen:
i. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und dem Kollektivanlagengesetz (KAG) (wie z. B. Banken, Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser oder Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen usw.)
ii. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG);
iii. ausländische Kunden, die einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, wie die Personen nach den Punkten i. und ii.;
iv. Zentralbanken;
v. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
vi. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
vii. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
viii. grosse Unternehmen2;
ix. für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.
Professionelle Kunden von Rechts wegen können – durch Ausfüllen eines entsprechenden Antragsformulars oder alternativ dazu nach Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Bank – jederzeit schriftlich bei der Bank beantragen, als Privatkunden eingestuft zu werden und somit ein höheres Schutzniveau zu erhalten (Opting–in).
In jedem Fall ist es Aufgabe des professionellen Kunden von Rechts wegen, ein höheres Schutzniveau zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass er die eingegangenen Risiken nicht korrekt einschätzen oder tragen kann.
c. Institutionelle Kunden
Als institutionelle Kunden gelten:
– professionelle Kunden gemäss Punkt a. i. – iv. ; sowie
– nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.
Die Einstufung als institutioneller Kunde hat zur Folge, dass die Verhaltensregeln gemäss den Referenzvorschriften (in Bezug auf: Informationspflicht; Eignung, Angemessenheit und reine Ausführung von Aufträgen; Dokumentation und Rechenschaft, Transparenz und Sorgfalt bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen, Best Execution von Kundenaufträgen) nicht zur Anwendung kommen. Die Einstufung des Kunden als institutioneller Kunde beeinträchtigt nicht dessen Recht, eine Einstufung als professioneller Kunde zu beantragen und damit ein höheres Schutzniveau zu erhalten. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen und unterliegt der Zustimmung der Bank.
2. Wie man ein professioneller Kunde wird (Opting-out)
Vermögende Privatkunden können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Dazu müssen sie mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
i. aufgrund ihrer persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor3 über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und gleichzeitig über ein Vermögen4 von mindestens 500 000 Franken verfügen; oder
ii. über ein Vermögen4 von mindestens 2 Millionen Franken verfügen und bedeutende Transaktionen auf dem Markt durchgeführt haben, mit durchschnittlich 10 Transaktionen pro Quartal in den vorangehenden vier Quartalen.
Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz können auch unabhängig von den getätigten Transaktionen als professionelle Kunden gelten, wenn sie über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügen. Diese Erklärung muss von der Bank als zuverlässig und plausibel beurteilt werden, um akzeptiert zu werden. Die Bank behält sich das Recht vor, geeignete Unterlagen zum Nachweis der Erklärung anzufordern. Sobald die Einstufung als professioneller Kunde festgelegt ist, hat der Kunde das Recht, jederzeit zu beantragen, wieder als Privatkunde zu gelten (Opting-in). Privatkunden, die wieder als professionelle Kunden gelten wollen, können dies durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars beantragen. Die Beantragung eines Opting-out ist nicht nur für einzelne Dienstleistungen oder Klassen von Finanzprodukten möglich; das Opting out gilt für die gesamte Palette der Produkte und Dienstleistungen, die unter die Geschäftsbeziehung zur Bank fallen.
3. Einstufung von Kunden mit Geschäftsbeziehungen in Mitinhaberschaft
Bei Geschäftsbeziehungen in Mitinhaberschaft muss die Einstufung für alle Mitinhaber einheitlich sein, wobei die Einstufung in die Klasse mit dem höchsten Schutzniveau Vorrang hat.
Wenn die Mitinhaber, die an einem Vermögen von mindestens CHF 500 000 oder einem entsprechenden Gegenwert beteiligt sind, als professionelle Kunden gelten wollen („Opting-out“), müssen sie einen gemeinsamen Antrag stellen und mindestens einer von ihnen muss über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die Risiken der Anlagen zu verstehen.
Teil C – Informationen über die Shareholder Rights Directive II (SRD II) – (Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre)
1. Vorbemerkung
Am 3. September 2020 ist die neue europäische Aktionärsrechterichtlinie (SRD II) in Kraft getreten, deren Ziel es ist, die Rechte von Aktionären börsennotierter Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (im Folgenden „Emittenten“) durch die Verbesserung des Informationsflusses und die Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts bei Hauptversammlungen auf grenzüberschreitender Ebene zu stärken.
Obwohl es sich um eine europäische Richtlinie handelt, hat die SRD II globale Auswirkungen auf alle Institute, die als Broker tätig sind, unabhängig vom Ort, an dem sich ihr eingetragener Sitz befindet. Folglich unterliegt auch die Banca del Sempione SA (im Folgenden die „Bank“) dieser Richtlinie.
2. Rechte und Pflichten, die sich aus der SRD II ergeben
Um insbesondere die langfristige Mitwirkung der Aktionäre der Emittenten zu fördern und die Kommunikation zwischen diesen und ihren Aktionären zu verbessern, sieht die neue Richtlinie Folgendes vor:
a.) Sie führt das Recht der Emittenten ein, von den Finanzintermediären die Identifizierung ihrer Aktionäre unabhängig vom Wohnsitz der Aktionäre zu verlangen.
b.) Sie formalisiert die Verpflichtung, den Aktionären alle Informationen über die Kapitalmassnahmen der Emittenten oder andere Unternehmensereignisse zur Verfügung zu stellen, die zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sind und bereits Gegenstand einer von uns für unsere Kunden angebotenen Dienstleistung sind;
c.) Sie führt das Recht für Kunden ein, die Aktien eines bestimmten Emittenten im Depot bei der Bank halten und die dies beantragt haben, etwaige Informationen zu erhalten, die der Bank im Zusammenhang mit bevorstehenden Hauptversammlungen des genannten Emittenten mitgeteilt werden, so dass die Ausübung des Stimmrechts erleichtert wird.
Aus diesem Grund ist die Bank verpflichtet, dem Emittenten auf einfache Anfrage hin, direkt oder über andere Bankintermediäre, die Identifikationsdaten ihrer Kunden, die Aktien des Emittenten halten, zu übermitteln.
Die Identifikationsdaten des Aktionärs umfassen unter anderem:
• Name und Anschrift, einschliesslich E-Mail-Adresse, sofern verfügbar;
• die Registriernummer oder eine eindeutige Kennung (Legal Entity Identifier (LEI)), wenn der Aktionär eine juristische Person ist;
• die Zahl der bei der Bank im Depot gehaltenen Aktien;
• die Art der Beteiligung und/oder das Kaufdatum
• etwaige Informationen über Dritte, die im Namen des Aktionärs Anlageentscheide treffen können.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Bereitstellung dieser Informationen vom Kunden nicht verweigert werden kann.
Darüber hinaus wird die Bank ihre Kunden wie bisher über die Kapitalmassnahmen der Emittenten informieren, damit sie in diesem Zusammenhang ihre Rechte ausüben können.
3. Informationen über Hauptversammlungen
Der Kunde hat das Recht, von der Bank zu verlangen, dass ihm auch Informationen über geplante Hauptversammlungen der Emittenten, von denen er Aktien im Depot hält, übermittelt werden. Zu diesem Zweck muss er sich mit seinem Berater in Verbindung setzen, um die für die Erbringung der gewünschten Dienstleistung erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank ihn nicht über bevorstehende Hauptversammlungen informieren wird, wenn er diese Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt. Eventuelle Informationen können in jedem Fall direkt von den Emittenten, z. B. über deren Websites, eingeholt werden.
Teil D – Wichtige rechtliche Informationen
Dieses Informationsschreiben wurde ausschliesslich für die Kunden der Banca del Sempione SA, Schweiz, erstellt. Trotz sorgfältiger Überprüfung übernimmt die Banca del Sempione keine Haftung für die Angemessenheit, Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit des Inhalts dieses Informationsschreibens, da insbesondere spezifische Details nach seiner Veröffentlichung geändert werden können. Es gelten stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banca del Sempione oder sonstige zwischen dem Kunden und der Banca del Sempione getroffene Sondervereinbarungen.
- Unter „relevanten Personen“ versteht man:
– die Aktionäre der Bank proportional zu ihrem Aktienanteil;
– die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank;
– die Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank;
– die Führungskräfte der Bank;
– die Angestellten der Bank;
– alle anderen natürlichen Personen, deren Dienste der Bank zur Verfügung und unter ihrer Kontrolle stehen und die auch auf der Grundlage einer Vollmacht an der Erbringung von Anlagedienstleistungen beteiligt sind.
↩︎ - Als grosse Unternehmen und somit als professionelle Kunden gelten Unternehmen, die zwei der folgenden Grössen überschreiten:
– Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
– Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
– Eigenkapital von 2 Millionen Franken.
↩︎ - Im Falle einer juristischen Person bezieht sich die Erklärung auf den bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter, der über die erforderlichen Befugnisse zur Abgabe dieser Erklärung verfügt. Die Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse müssen in Bezug auf die Person erfüllt sein, die befugt ist, in ihrem Namen Geschäfte zu tätigen.
↩︎ - Zur Schätzung des Vermögens eines vermögenden Privatkunden sind Finanzanlagen anzurechnen, die direkt oder indirekt in seinem Eigentum stehen, namentlich:
– Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;
– Wertpapiere und Wertrechte, einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;
– Derivate;
– Edelmetalle;
– Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;
– Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten.
Nicht berücksichtigt werden direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge. ↩︎